Was tun im Schadensfall?

Was tun nach einem Unfall?

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Sie hatten einen Unfall und es traf Sie daran kein Verschulden?

Dann trägt zum einen der Schädiger, d.h. der Unfallverursacher, die Kosten für die Reparatur.

Vielen ist allerdings nicht klar, dass auch die Kosten für das Schadengutachten vom Schädiger zu erstatten sind und dass sie einen Gutachter selbst bestimmen können. Dies ergibt sich aus Paragraph § 249 BGB.

Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung erklären, ein Sachverständigengutachten sei nicht erforderlich, es genüge ein Kostenvoranschlag, denn das Gegenteil ist der Fall. 

Ein Sachverständigengutachten hat nämlich eine wesentliche Funktion, die gern übersehen wird und die ein Kostenvorschlag nicht bietet: Es dient vor allem der Beweissicherung: Mit einem von einem öffentlich bestellten und vereidigten Kfz-Sachverständigen erstellten Gutachten, werden Sie im juristischen Streitfall vor Gericht keine Überraschungen erleben.

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